Neues Verfahren bezüglich Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Die Verordnung über den Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei Anwendungen am Menschen (NiSV) wird ein neues Verfahren für den erforderlichen Sachkundenachweis enthalten. Dazu hat die Bundesregierung heute die vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgelegte Verordnung zur Änderung der NiSV beschlossen. Das neue Verfahren dient dem Schutz von Personen, bei denen nichtionisierende Strahlung außerhalb der Medizin angewendet wird. Es sieht sowohl die Überprüfung von Ausbildungseinrichtungen als auch die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis des Lernerfolgs durch Ausbildungseinrichtungen an so genannte Konformitätsbewertungsstellen vor.

Das Verfahren zum Nachweis der erforderlichen Kompetenz betrifft die technischen Kenntnisse von Personen, die Geräte zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen bedienen. Dies sind zum Beispiel Laser und intensive Lichtquellen (IPL) zur dauerhaften Haarentfernung oder Ultraschall und Radiofrequenz zur Hautverjüngung. Das neue Verfahren stellt sicher, dass die Anforderungen der NiSV an den Kompetenzerwerb von allen Ausbildungsanbietern gleichermaßen erfüllt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ausbildungskurse die notwendigen Kompetenzen in ausreichender Qualität vermitteln, damit nichtionisierende Strahlung auch außerhalb der Medizin sicher am Menschen angewendet werden kann. Der Schutz der Menschen, an denen diese Strahlung angewendet wird, ist ein zentrales Anliegen der NiSV.

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH übernimmt die Aufgabe, Konformitätsbewertungsstellen im Verfahren zu akkreditieren. Diese wiederum kontrollieren die Ausbildungseinrichtungen und führen die notwendigen Prüfungen durch, um den Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überprüfen. Die Regelungen müssen von allen Ausbildungseinrichtungen gleichermaßen eingehalten werden. Damit wird der bisherige Wettbewerb zwischen anerkannten und nicht anerkannten Ausbildungsanbietern beseitigt. Damit werden faire und transparente Marktbedingungen geschaffen.

Im Zuge der Novellierung werden auch Klarstellungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen im Bereich der kosmetischen Mittel gewährt. Ein Teil der Verordnung, darunter einige Vereinfachungen beim Erwerb von Berufsqualifikationen, wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der Rest der Verordnung wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Sie enthält auch Übergangsbestimmungen bis Ende 2025, damit die Betroffenen genügend Zeit haben, sich an die neuen Regeln anzupassen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.