Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Anlageberatung – Kapitalmarktrecht

Anleger können ihre Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung bei offenen Immobilienfonds unter Umständen nur noch bis zum Ende des Jahres geltend machen.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Anleger sollen ihre Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung bei offenen Immobilienfonds unter Umständen nur noch bis zum Ende des Jahres geltend machen. Nach Auffassung verschiedener Gerichte, sollen Anleger spätestens Anfang 2010 gewusst haben, dass auch bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden könne. Dies sei deshalb der Fall, weil das Bundesfinanzministerium Anfang 2010 eine Empfehlung herausgegeben habe, in der die Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds vom Bundesfinanzministerium auf zwei Jahre empfohlen wurde. Aufgrund der Empfehlung des Bundesfinanzministeriums soll es zu massiven Mittelabflüssen gekommen sein, weil Großanleger ihr Kapital aus den offenen Immobilienfonds abgezogen haben sollen. Dies soll zu zahlreichen Schließungen der Portfolios aufgrund von Liquiditätsengpässen geführt haben. Mit diesem Zeitpunkt sollen Anleger spätestens gewusst haben, dass auch bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden könne.

Dies hat insbesondere Bedeutung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Viele Kapitalanlagen halten nicht, was den Anlegern versprochen wurde. Denn die Qualität der Anlageberater lässt oft zu wünschen übrig. Für eine ordnungsgemäße Anlageberatung müssen Anlageberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.

Wenn Anleger wissen wollen, ob diese einen Verlust klaglos hinnehmen müssen, sollten Anleger sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem kompetenten Rechtsanwalt im Kapitalmarkrecht beraten lassen.

Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Anlageberater möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend fordert dieser Schadensersatz.

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