Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung rechtlich bestätigt. Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Der Bundesgerichtshof bestätigt in der Urteilsverkündung, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoss gegen § 169 Abs.ARTIKEL LESEN