Private Geräte am Arbeitsplatz Überprüfung nach DGUV Vorschrift 3- 4

DGUV Vorschrift 3 und 4 auch für private Geräte am Arbeitsplatz.

BildDGUV Vorschrift 3 Prüfung

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber sämtliche Arbeitsmittel, die seine Mitarbeiter zur Verrichtung ihrer Arbeit brauchen, zur Verfügung stellen muss, also z. B. Maschinen, Computer oder Werkzeuge. Stehen ferner etwa eine Kaffeemaschine oder Ventilatoren bereit, zählen auch diese Geräte zu den Arbeitsmitteln. Dennoch bringen viele Beschäftigte ihre Elektrogeräte von zu Hause mit, etwa weil der eigene Kaffee einfach besser schmeckt. Dabei stellt sich die Frage, ob das Aufstellen und Benutzen der privaten Geräte im Unternehmen wirklich zulässig ist.

Pflichten des Arbeitgebers

Bevor ein Elektrogerät zum ersten Mal in Betrieb genommen wird, muss es gemäß § 14 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und der DGUV Vorschrift 3 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3) von einer Elektrofachkraft bzw. unter ihrer Aufsicht überprüft werden. Nur betriebssichere Geräte, die den elektrotechnischen Regeln entsprechen, dürfen verwendet werden. Den Unternehmer trifft dabei als Betreiber des Elektrogeräts die Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht – und zwar unabhängig davon, ob das Gerät ihm gehört oder einem seiner Mitarbeiter, schließlich ist er für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich. Ferner schreiben § 15 BetrSichV und die DGUV Vorschrift 3 vor, dass die Elektrogeräte in regelmäßigen Zeitabständen erneut auf ihre Sicherheit hin geprüft werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Überprüfungspflichten stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar; wird wiederholt dagegen verstoßen bzw. aufgrund der unterlassenen Prüfung das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer gefährdet, begeht der Unternehmer sogar eine Straftat, die gemäß der §§ 26 II BetrSichV, 40 ProdSG (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt) eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann. Ferner muss er eventuell Schadenersatz leisten – die Versicherungen werden eine Leistungspflicht wegen der unterbliebenen Elektroprüfung wohl ablehnen.

Kein Anspruch auf eigene Elektrogeräte

Häufig werden Elektrogeräte mit in die Arbeit gebracht, die schon älter sind und zu Hause längst durch ein neues Gerät ersetzt wurden. Ob diese Geräte eine oben genannte Überprüfung bestehen würden, ist deshalb fraglich. Daher steht Arbeitnehmern nicht explizit das Recht zu, ihre Privatgeräte am Arbeitsplatz aufzustellen. Zu groß ist die Gefahr, dass es z. B. falsch aufgestellt wird und dann Feuer fängt oder sich andere Mitarbeiter an dem Gerät verletzen. Man sollte daher den Chef rechtzeitig um Erlaubnis bitten, das eigene Gerät aufstellen zu dürfen, und das Gerät dann auch anmelden, damit es in eine Bestandsliste aufgenommen werden kann, die etwa das Einhalten der Prüftermine erleichtert. So könnte ferner eine Vereinbarung getroffen werden, die eine individuelle Nachweispflicht bzgl. einer durchgeführten Elektroprüfung durch den Mitarbeiter vorsieht – der Arbeitgeber müsste das Gerät dann nicht mehr selbst überprüfen lassen. Im Übrigen kann der Unternehmer die Nutzung privater Elektrogeräte gänzlich verbieten. Sofern ein Betriebsrat existiert, sollte der jedoch nicht vergessen werden – unter Umständen hat er bei dem geplanten Verbot ein Wörtchen mitzureden, z. B., wenn der Chef das Radiohören verbieten lassen möchte (Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 14.01.1986, 1 ABR 75/83).

Stromdiebstahl als Kündigungsgrund?

Wer seine eigene Kaffeemaschine, den eigenen Ventilator, das eigene Radio und/oder den eigenen kleinen Kühlschrank auf der Arbeit nutzt, zapft dabei ständig den Stromanschluss des Arbeitgebers an. Das erhöht natürlich die Stromkosten des Unternehmens. Hat der Angestellte das Gerät ohne Erlaubnis des Chefs genutzt – z. B. das Handy oder einen Rasierer aufgeladen -, so rechtfertigt dieses Handeln aber noch keine fristlose Kündigung (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 20.01.2012, Az.: 3 Sa 408/11). Schließlich wird unter anderem der Schaden beim Arbeitgeber von den Gerichten als zu gering eingestuft, weshalb eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig wäre. Der Chef kann den Mitarbeiter aber abmahnen und ihn im Wiederholungsfall (fristlos) entlassen.

Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch z. B. (konkludent) vertraglich vereinbaren, dass dem Angestellten bei Nutzung privater Elektrogeräte eine bestimmte Energiepauschale vom Lohn abgezogen wird (Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil v. 20.03.2014, Az.: 2 Ca 443/14).

Übrigens: Verbrüht sich ein Mitarbeiter an einer privat mitgebrachten Kaffeemaschine, liegt kein Arbeitsunfall vor. Immerhin gehört die Einnahme von Mahlzeiten in der Regel ohnehin zum „Privatvergnügen“ der Mitarbeiter. Eine Ausnahme hiervon käme nur in Betracht, wenn zwischen der Tätigkeit und der Einnahme von Speisen und Getränken ein besonders enger Zusammenhang besteht – etwa bei besonders schweren körperlichen und staubigen Arbeiten. Doch diese Ausnahmeregelung greift bereits dann nicht, wenn sich der Mitarbeiter an einem Gerät verletzt, das dem Chef gar nicht gehört bzw. das dieser den Angestellten nicht zum Gebrauch überlassen hat (Sozialgericht Duisburg, Urteil v. 14.06.2002, Az.: S 26 U 2/02).

Quelle: www.anwalt.de

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