Erneuter Prozesserfolg von Ciper & Coll. vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 1 U 185/13)

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

BildÄrztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – vom 30. Mai 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Beinamputation nach fehlerhafter Gefäßverschluss Operation, OLG Hamburg, Az.: 1 U 185/13

Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Jahre 2008 wegen eines Gefäßverschlusses im rechten Unterschenkel in eine Hamburger Privatklinik. Es wurde versucht, die Durchgängigkeit der rechten Beinstrombahn durch operative Maßnahmen bei Gabe des blutgerinnungshemmenden Medikamentes Heparin wiederherzustellen, was aber nicht gelang. Eine Heparin Unverträglichkeit wurde nicht erkannt. Eine Umstellung der Medikation wäre notwendig gewesen. Dadurch wären der Klägerin eine heparininduzierte Thrombozytopenie, drei Folgeoperationen sowie die Amputation des Unterschenkels mit Folgeproblemen erspart geblieben. Auch über die Behandlungsrisiken war sie nicht ausreichend informiert.

Verfahren:
Bereits das Landgericht Hamburg (Az. 323 O 155/11) hatte erstinstanzlich einen groben Behandlungsfehler festgestellt und ein Schmerzensgeld im sechsstelligen Eurobereich zugesprochen, jedoch rechtsirrig angenommen, keine materiellen Schäden und keinen immateriellen Vorbehalt für die Zukunftsschäden zuzusprechen. Die Klägerin hat erhebliche Verdienstausfallschäden erlitten. Das OLG Hamburg korrigierte nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung und sprach der von Ciper & Coll. vertretenen Klägerin nun auch die beanspruchten materiellen Ansprüche zu.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es gibt immer noch Gerichte, denen die höchstrichterliche Entscheidung Az. III ZR 204,89 aus 1991 nicht bekannt ist. Dieses bejaht ein grundsätzliches Feststellungsinteresse über den anspruchsbegründeten Sachverhalt bei Medizingeschädigten. Auch die 23. Zivilkammer des Landgerichtes Hamburg hatte sich zunächst über diese Grundsatzentscheidung hinweggesetzt. Der Fall zeigt einmal mehr, dass es sich für geschädigte Patienten lohnt, sich Hilfe versierter Patientenanwälte zu bedienen. Die Klägerin kann nun nicht nur sämtliche Verdienstausfallschäden, sondern auch alle weiteren materiellen Ansprüche, wie zum Beispiel fiktive Haushaltshilfekosten gegen den Versicherer der Privatklinik geltend machen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt.

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