Ciper & Coll., die erfolgreichen Anwälte für Schmerzensgeld und Arzthaftungsrecht

Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Landgericht Berlin – vom 21. Februar 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Legung eines zentralen Venenkatheders (ZVK) bei Coxitis fugax, LG Berlin, Az. 35 O 43/11

Chronologie:
Die Beklagten legten bei der einjährigen Klägerin im Februar 2010 eine ZVK. In der Folge kam es zu einer Thrombosenbildung, die zu Schädigungen des Gehirns führten. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter anderem unter einer Hemiparese links. Den Streitwert legte das Gericht auf 330.000,- Euro fest.

Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall fachmedizinisch würdigen lassen. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, Fachärztin für Kinderchirurgie kam im Ergebnis zu der Wertung, dass grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen seien, die elementar gegen Behandlungsstandards verstießen. Daraufhin war der Versicherer der Beklagten bereit, zunächst eine Akontozahlung von 35.000,- Euro zu leisten. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche soll in einem Zusatzgutachten deren Höhe eruiert werden.

Anmerkungen:
Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage war der Versicherer des beklagten Krankenhauses vorgerichtlich nicht bereit, zu regulieren. Aus diesem Grunde musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die durch dieses unnötige Verfahren entstehenden Zusatzkosten gehen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Der Prozess belastet unnötig die Berliner Gerichtsbarkeit, stellt RA Dr. D.C. Ciper LLM fest.

2.
Oberlandesgericht Bamberg – vom 25. Februar 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Chronische Hämodialyse nach verspäteter ärztlicher Behandlung, OLG Bamberg, Az. 4 U 91/12

Chronologie:
Der Kläger begab sich im Jahre 2005 in die Behandlung einer internistischen Gemeinschaftspraxis aufgrund von Blasenschmerzen. Es wurden auffällige CRP-Werte diagnostiziert, die ihm allerdings nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden. Daraufhin erlitt er einen vollständigen Nierenausfall und ist seither dialysepflichtig.

Verfahren:
Nachdem das Landgericht Würzburg die Klage noch abgewiesen hatte, konnte der Kläger aufgrund der qualifizierten Tätigkeit von Ciper & Coll. in der Berufungsinstanz vor dem OLG Bamberg einen angemessenen Vergleich abschließen. Die Gesamtschäden liegen im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Viele ärztliche Behandlungsfehler geschehen durch einen schlecht organisierten Arztpraxen- bzw. Klinikalltag. Im vorliegenden Fall wird ein grobes Organisationsdefizit der betreffenden Praxis bemängelt. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt empfiehlt Patienten, jeweils kritisch in solchen Fällen beim Arzt nachzufragen, sollten Verdachtspunkte auf einen Organisationsmangel hinweisen.

3.
Landgericht Stuttgart – vom 04. März 2013
Versicherungsrecht – Arzthaftungsrecht:
WGV Rechtsschutzversicherung muss medizingeschädigtem Versicherungsnehmer Deckungsschutz erteilen, LG Stuttgart, Az. 16 O 298/12

Chronologie:
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er wandte sich in einer umfangreichen arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit an die Sozietät Ciper & Coll. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erbaten von der Beklagten Deckungsschutz für ein zunächst außergerichtliches Vorgehen, was die Beklagte lediglich bis zu einem Streitwert von 49.000,- Euro gewährte, obwohl der minderjährige Kläger aufgrund des vorgeworfenen Behandlungsfehlers schwer geschädigt ist, mit GdB 100 mit den Merkzeichen G, Gl, B, H, RF.

Aufgrund der beharrlichen Weigerung der WGV, den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers ermittelten Streitwertes von 197.000,- Euro zu akzeptieren, reichten diese Deckungsklage ein.

Verfahren:
Das Landgericht verwies die Beklagte mit klaren Worten in die Schranken. Aufgrund dieser Hinweise erklärte sich die Beklagte sodann bereit, einen Streitwert in Höhe von rund 180.000,- Euro zu akzeptieren.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Immer wieder versuchen Rechtsschutzversicherer, um ihre Kostenübernahmepflicht in Arzthaftungssachen herumzukommen. In diesen Fällen helfen Ciper & Coll. ihren Mandanten, den begehrten Deckungsschutz zu erhalten. Rund einhundert in den vergangenen Jahren erfolgreich betriebener Deckungsprozesse geben den Anwälten Recht. Einige Rechtsschutzversicherer tun sich besonders unrühmlich hervor: Europas größter Rechtsschutzversicherer, die D.A.S., sowie die Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) jeweils mit Sitz in München, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de

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