Ciper & Coll., die Anwälte für Arzthaftungsrecht, Schmerzensgeld und Medizinrecht nach wie vor auf Erfolgskurs

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

BildÄrztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige aktuelle Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Landgericht Neuruppin – vom 09. Februar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Nichterkennen einer Jochbeinfraktur, LG Neuruppin, Az.: 3b O 66/13

Chronologie:
Der Kläger zog sich bei einem Sportunfall eine Jochbeinfraktur zu, welche die behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten nicht erkannten. Die Ärzte erhoben nicht die notwendigen Befunde, so dass der Kläger unnötig über zwei Monate lang unter massiven Schmerzen litt. Es kam zu einer verzögerten Heilbehandlung, noch heute, viele Monate später, bestehen aufgrund des Behandlungsfehlers eine Gefühlsminderung, Taubheit und Asymmetrie.

Verfahren:
Das Landgericht Neuruppin hat ein Gutachten eingeholt, welches den klägerischen Vorwurf bestätigte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Daniel C. Mahr LLM durch geschickte Fragestellungen erreichen, dass der Sachverständige die Kausalität zwischen der fehlerhaften Behandlung und dem eingetretenen Schaden feststellte. Daraufhin konnten die Parteien auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich schließen. Der Streitwert wurde im fünfstelligen Eurobereich festgelegt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In einem Arzthaftungsprozess hat der medizingeschädigte Kläger grundsätzlich nicht nur die Fehlerhaftigkeit der ärztlichen Behandlung zu beweisen, sondern auch deren Kausalität für den eingetretenen Schaden. Gelingt ihm dieses nicht, wird die Klage grundsätzlich abgewiesen, so Daniel C. Mahr LLM.

2.
Landgericht Essen – vom 12. Februar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Brustimplantation führt zu „bottoming out“, LG Essen, Az. A O 30/12

Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Jahre 2010 in die Praxis des Beklagten, um sich Brustimplantate einsetzen zu lassen. Postoperativ kam es zu einem sogenannten „bottoming out“, d.h. dass die Implantate zu tief abgesunken sind. Seither leidet die Klägerin unter den entstellten Brüsten. Nach fachmedizinischer Konstatierung wird sie sich zur Beseitigung der unschönen optischen Folgen einer weiteren kostspieligen Revisionsoperation unterziehen müssen, mit ungewissem Ausgang.

Verfahren:
Das Landgericht Essen hat ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Der Gutachter schließt die erhebliche Beeinträchtigung auch darauf zurück, dass der Beklagte über postoperative therapeutische Maßnahmen nicht hinreichend aufklärte, die sodann unterblieben. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, und legte den Streitwert im fünfstelligen Eurobereich fest.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Bereich der Schönheitschirurgie schulden Mediziner eine erhebliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten, damit dieser in die Lage versetzt wird, sich vor dem Eingriff zu entscheiden, ob er davon Abstand nimmt. Anderenfalls kann der Patient in einem streitigen Verfahren die nicht hinreichende Aufklärung bemängeln und hat gute Prozesschancen, meint Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.

3.
Landgericht Frankfurt/M. – vom 16. Februar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Aufklärung bei Kataraktoperation nach Gliose im Netzhautbereich, LG Frankfurt/M., Az. 2 – 04 O 470/11

Chronologie:
Der Kläger begab sich zwecks Katarakt-operation in die Einrichtung der Beklagten. Er erhielt anstatt der ursprünglich geplanten torischen eine monovokale sphärische Linse eingesetzt. Zwei Wochen später wurde festgestellt, dass sich in der hinteren Netzhaut ein Ödem gebildet hatte. Seither leidet der Kläger unter einem Verzerrtsehen und einer deutlich schlechteren Sehschärfe.

Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Vorfall mittels eines Sachverständigengutachtens überprüfen lassen. Der Gutachter gab an, dass die nunmehr eingetretenen Gesundheitsschäden zwar schicksalhaft seien, allerdings ein Aufklärungsmangel vorlag. Der Kläger ist nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden. Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,- Euro und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Hinsichtlich der zugesprochenen weiteren materiellen Schäden werden die Prozessvertreter des Klägers nunmehr erneut an den Haftpflichtversicherer der Beklagten herantreten und zunächst versuchen, eine gütliche außergerichtliche Klärung zu erzielen. Gelingt das indes nicht, kommt es zu einem Folgeprozess, sodann wiederum beim Landgericht Frankfurt/M., stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

4.
Landgericht Krefeld – vom 17. Februar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verspätete Behandlung eines Herzinfarktes mit Verschluss des vordereren Herzkranzgefäßes, LG Krefeld, Az. 3 O 196/10

Chronologie:
Der Kläger litt unter Schwächebeschwerden und begab sich zur Behandlung bei der Beklagten. Erst siebzehn Stunden nach der Aufnahme diagnostizierten die Mediziner einen Herzinfarkt, ein Teil des Herzmuskels war bereits abgestorben, die Pumpleistung auf vierzig Prozent gesenkt. Die Gesundheitsschädigung ist irreversibel.

Verfahren:
Das Landgericht Krefeld hat ein Gutachten zu dem Vorfall durch einen Universitätsprofessor, Leiter einer Kardiologie, eingeholt. Dieser konstatierte, dass der Herzinfarkt frühzeitiger hätte erkannt und behandelt werden müssen. Daraufhin einigten sich die Parteien auf die Zahlung einer pauschalen Entschädigung von 50.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Falle einer Herzinfarktsymptomatik kann jede Minute Zeitverlust entscheidend sein. Das lernen Mediziner bereits im ersten Studiensemester. Weshalb es in dem vorstehenden Fall zu einer derart langen Verzögerung kam, ist unerklärlich. Noch unerklärlicher ist allerdings, weshalb der Haftpflichtversicherer der beklagten Klinik, die Ergo-Versicherung, mit Schreiben vom 10.11.2009 mitteilt, es läge kein vorwerfbares fehlerhaftes Verhalten der Ärzte vor. Das Landgericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige haben den Versicherer jedenfalls nun eines Besseren belehrt, so Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

5.
Landgericht Berlin – vom 18. Februar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler – Anwaltsregress:
Ärztliche Aufklärungsfehler und anwaltliche Pflichtverletzung, LG Berlin, Az. 36 O 202/12

Chronologie:
Die Erblasserin unterzog sich in einer Klinik in Berlin einer Herzoperation, an der sie letztlich verstarb. Eine Aufklärung über die Risiken der Operation gab es nicht. Das beklagte Klinikum verteidigte sich damit, dass nicht aufgeklärt werden musste, zumal eine Notfallsituation vorlag. Tatsächlich lag aber keine Notfallsituation vor und die Klägerin hätte über das Risiko informiert werden müssen. Die erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte der Klägerin unterließen es, den Vortrag der Beklagten adäquat zu bestreiten. Dieser anwaltlicher Fehler konnte auch in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden, da die Berufungsinstanz keine neue Tatsacheninstanz ist und sämtlicher Vortrag verspätet.

Verfahren:
Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht ging sodann gegen den erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt vor, da die Klageabweisung auf einer anwaltlichen Pflichtverletzung beruhte. In diesem Prozess einigten sich die Parteien auf eine pauschale Entschädigung von 15.000,- Euro für die Erben der verstorbenen Patientin.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit in einem Arzthaftungsprozess unerlässlich ist, um sich nicht der Gefahr eines anwaltlichen Regressverfahrens auszusetzen. Hätte es diesen Pflichtverstoß nicht gegeben, wäre der Arzthaftungsprozess bereits erfolgreich gewesen.

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