BGH kippt Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) soll die sogenannte ,,Effektenklausel“ und die ,,Prospekthaftungsklausel“ in Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherern für unwirksam erklärt haben.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Diese Klauseln sollen bestimmen, dass die Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ gewähren.

Die beiden Klauseln seien von zahlreichen Rechtsschutzversicherern verwendet worden. Vor der Entscheidung des BGH divergierte die diesbezügliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte. Der BGH soll nun aber mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) festgestellt haben, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen könne, welche Geschäfte von dem in ihnen enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen. Problematisch sei insoweit wohl, dass es sich bei „Effekten“ und „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache handle und sich ihre Bedeutung auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens nicht ausreichend erschließe. Die Klauseln seien daher nicht transparent genug und unwirksam. Daraufhin soll der BGH den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Rechtsschutzversicherern die Verwendung der Klauseln untersagt haben.

Wird durch die Rechtsschutzversicherung kein Rechtsschutz gewährt, so stellt dies für viele Anleger einen Grund dar, bei Schwierigkeiten mit ihrer Beteiligung keinen Rechtsanwalt aufzusuchen und einen gerichtlichen Prozess nach Möglichkeit zu umgehen. Dies kann unter Umständen sehr misslich sein, wenn diesen Anlegern beispielsweise aufgrund einer falschen Anlageberatung eigentlich Schadensersatzansprüche gegen die sie beratenden Finanzdienstleister zustehen würden, die vor einer möglichen Verjährung durchgesetzt werden müssten.

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH beinhaltet daher jedenfalls für Anleger, die von einer „Effektenklausel“ oder „Prospekthaftungsklausel“ betroffen sind, erfreuliche Nachrichten und zwingt Rechtsschutzversicherungen insoweit zum Umdenken. Auch hinsichtlich anderer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln muss stets am Einzelfall geprüft werden, ob sie wirksam sind oder nicht. Hierbei kann ein im Versicherungsrecht und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.

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