BFH: Schenkungsteuer bei Zahlung von Versicherungsprämien durch Dritten

Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Übernahme der Lebensversicherungsprämie durch einen Dritten eine unmittelbare Schenkung darstellt (AZ.: II R 26/13).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:

Der hiesige Kläger schloss im Jahr 2004 eine Lebensversicherung ab; die Altersrente sollte ab dem Jahr 2021 an ihn ausgezahlt werden. Über einen Zeitraum von knapp drei Jahren zahlte die Tante des Klägers die Versicherungsprämie in voller Höhe. Das beklagte Finanzamt meint, die monatlichen Zahlungen seien jeweils selbständige freigiebige Zuwendungen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) und setzte eine Schenkungsteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Der Kläger machte daraufhin vor dem Finanzgericht eine andere Bewertung wegen mittelbarer Schenkung geltend und hatte damit Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass Gegenstand der Schenkung nicht die monatlichen Zahlungen, sondern die Wertzuwächse des Versicherungsanspruchs seien. Dagegen legte das beklagte Finanzamt Revision ein und hält an seiner Auffassung fest und die Grundsätze der mittelbaren Schenkung nicht für anwendbar.

Dem folgt der BFH. Er führt aus, nach dem ErbStG sei jede freigiebige Zuwendung eine Schenkung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Für den Gegenstand der Schenkung komme es auf das bürgerliche Recht und auf den Willen des Zuwendenden an. Zumindest aber müsse eine Mehrung des Vermögens auf Seiten des Bedachten und eine Minderung des Vermögens auf Seiten des Zuwendenden vorliegen.

Im Fall einer mittelbaren Schenkung erhalte der Beschenkte nicht das unmittelbar Zugewendete, sondern ein Surrogat, um welches er dann bereichert sei. Demzufolge liegt nach Auffassung des BFH eine unmittelbare Zuwendung vor, wenn durch das unmittelbar Zugewendete nur mittelbar eine Werterhöhung des Vermögens bewirkt wird. Hier handele es sich um eine Tilgungsleistung, sodass die Werterhöhung des Versicherungsanspruchs nicht Gegenstand der Zuwendung sein kann.

Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum mehr zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie etwaige Bezüge zum Ausland und anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.

Über:

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
Deutschland

fon ..: +49 (0) 228 52279640
fax ..: +49 (0) 228 52279689
web ..: http://noethelegal.com
email : info@noethelegal.com

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.

An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.

Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:
Wir stehen für die Interessen unserer Mandanten dort ein, wo wir gebraucht werden.

Pressekontakt:

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn

fon ..: +49 (0) 228 52279640
web ..: http://noethelegal.com
email : info@noethelegal.com