Berufliche Sorgfaltspflicht bei Beurteilung irreführender Geschäftspraxis nicht maßgeblich – Wettbewerbsrecht

Bei der Frage, ob eine Geschäftspraxis irreführend ist, muss nicht auf die Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflicht eingegangen werden. Vielmehr ist nur die Unwahrheit der Praktik maßgeblich.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Az.: C-435/11), dass für die Beurteilung der Irreführung von Verbrauchern und dem damit einhergehenden Verbot die berufliche Sorgfaltspflicht nicht ausschlaggebend ist. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Reisebüro mit einer exklusiven Buchungsmöglichkeit von Hotels geworben hat. Eine Exklusivitätsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Hotels lag zwar vor, die Hotels hielten sich aber nicht hieran und erlaubten auch konkurrierenden Reisebüros Buchungen bei ihnen vorzunehmen.

Einer der Konkurrenten war der Ansicht, dass die Werbung mit der Exklusivität gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken verstoße und beantragte ein Verbot. Das nationale Gericht bejahte die objektiv falsche Behauptung in den Broschüren und sah hierin auch alle Kriterien der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erfüllt. Das Bestehen einer Exklusivitätsvereinbarung spreche aus Sicht der Richter aber für die Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflicht. In einem Ersuch wandte sich das Gericht an den EuGH und wollte wissen, ob eine Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt für die Einstufung einer geschäftlichen Maßnahme als irreführend vorgenommen werden müsse.

In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass für Fälle in denen alle Voraussetzungen der Richtlinie über unlautere Praktiken erfüllt sind, eine weitergehende Prüfung bezüglich der beruflichen Sorgfalt nicht zu erfolgen brauche. Die Irreführung bestimmt sich allein nach dem Unwahrheitsgehalt der Behauptung. Unwahr sei eine Geschäftspraxis dann, wenn sie falsche Angaben enthalte oder durch die Art und Weise der Durchschnittsverbraucher getäuscht werden könne. Der Schutz des Verbrauchers sei der Hauptzweck der Richtlinie, weshalb irreführende Geschäftspraktiken aus seiner Sicht beurteilt werden müssen. Im vorliegenden Fall verstoße die Werbung in der Broschüre des Reisebüros mithin gegen die Richtlinie.

Aus einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß können sich neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüchen ergeben. Mit der Hilfe eines im Wettbewerbsrecht versierten Anwaltes können Betroffene im Falle eines Verstoßes gegen Konkurrenten vorgehen oder sich gegen derartige Vorwürfe wehren. Ein unverzügliches Handeln ist immer geboten, um Fristen nicht ungeachtet verstreichen zu lassen.

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