Abmahnopfer Streamingnutzer

Zur rechtlichen Einordnung des Streamings im Urheberrecht

Die Kanzlei U + C macht in den letzten Tagen immer wieder unseriöse Schlagzeilen, da sie es sich offenbar zum Ziel gesetzt hat zehntausende deutsche Internetnutzer wegen des Streamens von urheberrechtlich geschütztem Material auf redtube.com abzumahnen, Unterlassungserklärungen sowie eine Schadensersatzf zu fordern.
Unabhängig von der Frage, ob die Kanzlei U + C überhaupt selber auf rechtmäßige Weise an die Nutzeridentitäten gelangt ist, stellt sich natürlich im bevorstehenden Rechtsstreit und vor allem für die Zukunft für viele Nutzer die Frage ob Streaming urheberrechtlich geschützter Inhalte im Vergleich zum Download legal oder eben auch nicht rechtmäßig ist.

„Durch die neu entfachte Aktualität des Themas kommen momentan immer wieder Mandanten zu mir und fragen, ob das Streamen von Filmen, der Live-Stream von Fußballspielen erlaubt sind. Eine pauschale Antwort ist hier jedoch nicht möglich. Man muss konkret zwischen den einzelnen Aktivitäten differenzieren, da die Rechts- und Gesetzeslage momentan noch nicht eindeutig und allumfassend ist.“, berichtet Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com .

Zunächst einmal muss beim Streamen unterschieden werden ob es sich bei dem angebotenen Inhalt um einen lizensierten Anbieter handelt oder nicht. Es gibt mittlerweile viele Streamingdienste für Filme und Musik, bei denen man gegen ein monatliches Entgelt Inhalte in Form einer Flatrate oder konkret im Einzelkauf „on demand“ streamen kann. Diese großen Dienste haben von den Verlagen und Rechteinahbern Lizenzen erworben und dürfen deshalb auch die Inhalte anbieten, sind also völlig legal. Als Nutzer erkennt man diese meist daran, dass es sich um seriöse Firmen mit deutscher Website handelt und man eben auch ein entsprechendes Entgelt zahlt.

Ist der Streaminganbieter keiner der großen, lizensierten Unternehmen begibt sich der Nutzer in die allseits bekannte rechtliche Grauzone. Hier gibt es noch keine entsprechende Rechtsprechung und auch die bestehenden Gesetze erscheinen nicht ohne weiteres anwendbar.

„Live-Streams oder Streams, die lediglich empfangen werden dürften nicht unter die urheberrechtlichen Rechtsverletzungen fallen, da hier keine unerlaubten Kopien im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gemacht werden. Zwar werden beim Streamen immer wieder Teile in den Cache des Endgeräts geladen und dort zwischengespeichert, doch handelt es sich hierbei nicht um ein dauerhaftes Verfügbarmachen wie beispielsweise durch einen Download und es wird auch nie das gesamte Werk zwischengespeichert.“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-bonn.com .

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das Streamen nicht allein zu ausschließlich privaten Zwecken erfolgt oder p2p Broadcasting-Dienste verwendet werden bei denen man nicht nur den Stream empfängt sondern selber auch als so genannter „Host“ fungiert und diesen an weitere Nutzer dies Dienstes weiterleitet. Hier wird man selbst zum Versender des Streams, macht den geschützten Inhalt anderen zugänglich und das ist in jedem Fall eine Rechtsverletzung im Sinne des Uhrheberrechts.
Dennoch bleibt aufgrund fehlender obergerichtlicher Entscheidungen die Rechtslage äußert unsicher und die Nutzer bewegen sich in einer Grauzone, die jederzeit sich zu ihrem Vor- oder auch Nachteil entwickeln kann.

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Mingers & Kreuzer
Herr Markus Mingers
Markt 10-12
53111 Bonn
Deutschland

fon ..: 0228/18496942
web ..: http://www.anwaelte-bonn.com
email : mingers@mingers-kreuzer.de

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