Ab Oktober gilt: Keine eTA – keine Einreise

Mit dem Ende der Übergangsfrist zur Einführung der eTA weist Destination Canada auf Besonderheiten hin

BildMettmann, 02. August 2016 – Zur Einführung der Electronic Travel Authorization (eTA) am 15. März 2016 gewährte Kanada eine Übergangszeit, die eine Einreise ohne eTA ermöglichte. Diese endet am 30. September 2016. Danach ist eine Einreise nur mit gültiger eTA möglich.

Ab Oktober ist die Regel für den Trip nach Kanada einfach: Keine eTA – keine Einreise. Die bisherige Übergangsfrist, auch ohne eTA in das Land des Ahornblatts einreisen zu dürfen, endet am 30. September. Wer den eTA-Antrag stellen möchte, kann dies ganz einfach selbst erledigen. Destination Canada informiert, worauf dabei geachtet werden sollte:

Die eTA muss vor Reiseantritt beantragt werden
Der eTA-Antrag ist eine einfache Online-Formalität, die in der Regel innerhalb weniger Tage abgeschlossen ist. Die Einreisegenehmigung sollte rechtzeitig vorab beantragt werden, und ist erforderlich für alle Reisenden, für die keine Visumpflicht besteht. Dazu zählen auch deutsche Staatsbürger.

Vorsicht bei Drittanbietern
Der Onlineantrag wird bei der Einwanderungsbehörde (Department of Citizenship and Immigration Canada) gestellt, die Gebühr beträgt sieben Kanadische Dollar (zurzeit etwas weniger als fünf Euro). Der Antrag kann auch über Drittanbieter eingereicht werden. Destination Canada warnt allerdings vor Firmen, die eine erheblich höhere Gebühr verlangen und weist darauf hin, dass diese Extra-Gebühren nicht von der Einwanderungsbehörde erhoben werden.

Die Einreisegenehmigung ist für fünf Jahre gültig
Die Einreisegenehmigung gilt ab dem Ausstellungsdatum fünf Jahre lang, sofern nicht vor Ende dieses Zeitraums das bei der Beantragung angegebene Reisedokument ungültig wird oder die Einreisegenehmigung widerrufen beziehungsweise eine neue Genehmigung ausgestellt wird. Die Einreisegenehmigung ist an den Reisepass gekoppelt.

Sonderfälle zur eTA-Genehmigung
Die eTA wird nicht erteilt, wenn Alkoholverstöße im Straßenverkehr vorliegen. Selbst nach Ablauf des Fahrverbotes des strafverhängenden Landes gilt eine Bewährungszeit von fünf Jahren, bevor ein eTA-Antrag gestellt werden kann.

Hier geht es zum eTA-Antrag: >>eTA-Antrag

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